Die
Versorgung von
schwerstkranken Menschen, die an ihrem Lebensende zu Hause gepflegt
werden, soll verbessert werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA.)
hat unter hohem Zeitdruck einen Richtlinien-Entwurf über die
Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung erstellt
und am Donnerstag, den 13.9.2007, in Berlin das gesetzlich vorgesehene
Verfahren zur Einholung von Stellungnahmen zu dem Entwurf beschlossen.
Mit dieser Entscheidung hält der G-BA den engen Zeitplan ein,
der vom Gesetzgeber für die Erstellung dieser Richtlinie
vorgegeben wurde. Die Richtlinie tritt voraussichtlich Anfang 2008 in
Kraft.
In der
gleichen Sitzung legte der G-BA den Kreis der stellungnahmeberechtigten
Organisationen fest. Dieser umfasst die maßgeblichen
Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung, die
maßgeblichen Spitzenorganisationen der Pflegedienste auf
Bundesebene und den Deutschen Pflegerat. Die Richtlinie zur
spezialisierten ambulanten Palliativversorgung wurde mit dem GKV-WSG
neu in den Aufgabenkatalog des G-BA aufgenommen. Mit ihr soll
ermöglicht werden, dass gesetzlich Krankenversicherte, die an
einer weit fortgeschrittenen und unheilbaren Erkrankung leiden und in
ihrer letzten Lebensphase einer besonders aufwendigen oder speziellen
Versorgung bedürfen, in der eigenen häuslichen
Umgebung und in Würde sterben können. Der Gemeinsame
Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen
Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte,
Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in
Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog
der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 70
Millionen Versicherte. Der G-BA legt fest, welche Leistungen der
medizinischen Versorgung von der GKV übernommen werden.
Rechtsgrundlage für
die Arbeit des G-BA ist das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches
(SGB V). Den gesundheitspolitischen Rahmen der medizinischen Versorgung
in Deutschland gibt das Parlament durch Gesetze vor. Aufgabe des G-BA
ist es, innerhalb dieses Rahmens einheitliche Vorgaben für die
konkrete Umsetzung in der Praxis zu beschließen. Die von ihm
beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen
und sind für alle Akteure der GKV bindend. Bei seinen
Entscheidungen berücksichtigt der G-BA den aktuellen Stand der
medizinischen Erkenntnisse und untersucht den diagnostischen oder
therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die
Wirtschaftlichkeit einer Leistung aus dem Pflichtkatalog der
Krankenkassen. Zudem hat der G-BA weitere wichtige Aufgaben im Bereich
des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung
in der ambulanten und stationären Versorgung.
Eine
Patientenverfügung ist eine Erklärung des
Patientenwillens in gesunden Tagen, wenn der Mensch noch gar kein
Patient ist, sondern ein Mitbürger. Ohne den
erklärten Willen des Patienten, d. h. ohne sein
Einverständnis dürfen Ärzte keine Eingriffe
an Leib und Seele vornehmen. Der informed consent, die informierte
Einwilligung, ist nicht nur ein Vermächtnis des
Nürnberger Ärzteprozesse von 1947 und der Helsinki
Deklaration, sondern Bestandteil der ärztlichen Berufsordnung
und geltendes Recht, welches den Patienten vor
Körperverletzungen schützt. Mit einer
Patientenverfügung kann ein Mitbürger oder
potenzieller Patient seinen Willen für den Fall einer
späteren Nichteinwilligungsfähigkeit zu medizinischen
Maßnahmen vorab erklären. Mit dem in einer
Patientenverfügung erklärten Willen können
Menschen medizinische Maßnahmen ablehnen, auch wenn diese
für den Mediziner in bestimmten Situationen angezeigt sind.
Die Einwilligung ist entscheidend, damit ein Arzt eine
(lebenserhaltende) Maßnahme oder einen (vitalen) Eingriff
einleiten darf. Dieser Grundsatz wurde jüngst auf dem
Deutschen Ärztetag in Münster 2007
bestätigt. Und es wurde betont, dass eine Begrenzung der
Reichweite einer Patientenverfügung dem Selbstbestimmungsrecht
des Patienten widerspreche.
Auch der Vorsitzende der
Bayerischen Stiftung Hospiz und Palliativmediziner Dr. Binsack betonte
jüngst, dass Zwangsbehandlungen und künstliche
Verlängerung des Sterbeprozesses gegen den Willen der
Betroffenen weder im Sinne der Palliativmedizin noch der Hospizbewegung
seien. Man könne bei Entscheidungen am Lebensende nicht
ernsthaft generell einen verfahrensrechtlichen Marathon mit
verpflichtenden Entscheidungen von Konsilien und Gerichten fordern. Dem
ist zunächst zuzustimmen. Wie aber ist zu verfahren, wenn es
sich um eine chronische Krankheit oder schwere Behinderung handelt, wie
etwa ein sogenanntes apallisches Syndrom („Wachkoma") oder
eine Demenzerkrankung? In beiden Fällen befinden sich die
Betroffenen bekanntlich weder im Sterbeprozess noch am Lebensende. Soll
auch in diesen Lebenssituationen eine Patientenverfügung eins
zu eins umgesetzt und eine künstliche Ernährung durch
Entfernung der Magensonde beendet werden? Zumal in den Richtlinien der
Bundesärztekammer zur Sterbegleitung Ernährung und
Flüssigkeitsgabe bei Menschen im Wachkoma dies als unbedingte
basale pflegerische Maßnahme und allgemeinmenschliche
Zuwendung und nicht unbedingt als „Therapie", auf die per
Patientenverfügung verzichtet werden kann,
eingeschätzt wird?
Insofern
erscheint eine
Reichweitenbegrenzung sinnvoll und notwendig, weil sie Menschen, die in
Krankheitssituationen gekommen sind, die in gesunden Tagen für
sie unerfahrbar und undenkbar sind, vor einer formularblattmechanischen
Umsetzung des erklärten Willens schützen, wenn
nämlich das Lebensende oder der Sterbeprozess nicht
eingetreten ist. Beispiele aus der Vergangenheit (Peter K./ Terri
Schiavo) lehren, dass das Kriterium des nonverbal erklärten
natürlichen Willens und der vom Pflegepersonal und den Eltern
aufgebauten Beziehung zu den Betroffenen in der abstrakten
Rechtskonstruktion der „Patientenverfügung" zu wenig
beachtet ist. Im Fall von Peter K. vermochte das Gericht denn auch das
widerständige Verhalten des Personals im Pflegeheim als
Resultat einer zum Bewohner Peter K. aufgebauten zwischenmenschlichen
und fürsorglichen Beziehung zu würdigen. Und im Falle
von Terri Schiavo waren sich die neurologischen Experten in
Österreich und Deutschland einig, dass sie sich entgegen der
Auffassung des Gerichts keineswegs im irreversiblen Vollbild eines
vegetative state, sondern bereits im Remissionsstadium aus dem
Wachkoma, im sogenannten minimally conscious state befand - weit weg
vom Lebensende oder Sterbeprozess.
Die heutige Debatte um
"Patientenverfügungen", die historisch auf die Right to Die
Bürgerbewegung 1870 in den USA zurückgeht, kann nur
Sinn machen, wenn sie das Recht des Menschen, über den Umgang
mit ihm an seinem Lebensende und im Sterbeprozess in einer zunehmend
vom Nützlichkeitsdenken geprägten modernen Medizin
eigenverantwortlich zu bestimmen, fördert. Eine
darüber hinausgehende, generalisierende Festschreibung der
Reichweite von "Patientenverfügungen" auch auf
Lebenssituationen, die nicht dem Lebensende oder Sterbeprozess
entsprechen, erscheint überzogen, weil für diese das
medizinethische Prinzip des informed consence ohnehin rechtsverbindlich
geregelt ist: kein Eingriff, keine Behandlung ohne Zustimmung des
Patienten!